2011 › Gründung
2011

Der Vorstand

koordiniert und leitet ehrenamtlich die Arbeit des Vereins.

Armin Nakic, Vorsitzender
Channel Business Manager DACH,                                                 Honeywell Productivity Solutions GmbH

Suna Canlioglu, Vorsitzende
Unternehmensberaterin,
Tunal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Georgios Bouftsis, Vorsitzender
Vertriebsleiter Telekommunikation

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Unternehmen.Bilden.Vielfalt (UBV)“.
    2. Der Sitz des Vereins ist Dortmund
    3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Nr. VR 6635 eingetragen
    4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Volks- und Berufsbildung, insbesondere die Förderung der Vielfalt und Chancengleichheit in Bildung, Arbeit, Kultur und Wissenschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die:

  • Durchführung von Projekten zur Förderung von Bildung, Ausbildung und kultureller Betätigung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund sowie anderer am Arbeitsmarkt benachteiligter Zielgruppen.
  • Beratung von Familien zu bildungsspezifischen Fragestellungen
  • Organisation von Begegnung, Austausch und Öffentlichkeitsarbeit
  • Initiierung von Kooperationsbeziehungen zwischen Dortmunder Wirtschaft, Verwaltung und Bildungswesen
  • Durchführung von Diskussions- und Informationsveranstaltungen sowie Weiterbildung
  • Aufbau eines Netzwerks zur Chancengleichheit

§ 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein Unternehmen.Bilden.Vielfalt (UBV) e. V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Auslagen können ersetzt werden. (aus § 6 alt)

§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. an und trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.
Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
    2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
    3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von mindestens vier Wochen jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Austrittserklärung folgenden Werktag.
    3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 7 Vereinsmittel

    1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
    2. Der Verein finanziert seine Ausgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen und Förderrücklagen.
    3. Beim Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern sowie bei der Auflösung des Vereins werden Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen ausgeschlossen.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    1. a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,
    1. b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    1. c) Entlastung des Vorstands,
    1. d) Wahl der Kassenprüfern/innen,
    1. e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    1. f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    1. g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    1. h) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    1. i) die Zustimmung zur Gründung von, zum Beitritt oder zur Beteiligung an Gesellschaften, Vereinigungen, Verbänden und deren Beendigung.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
    4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder in sonstiger Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
    5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
    9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
    10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
    11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
    12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen Mitarbeiter/innen angehören dürfen.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    3. Der Vorstand wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n für eine Amtszeit von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    4. Der Vorstand kann für die Durchführung von Projekten hauptamtliches Personal einstellen.
    5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    6. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
    1. a) Bestimmung und Abberufung eines/r Geschäftsführer/in.
    1. b) Überwachung der Tätigkeit des/der Geschäftsführer/in.
    1. c) Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss.
    1. d) Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins.
    1. e) Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
    7. Der Vorstand kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
    8. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 11 Geschäftsführung

    1. Die Geschäftsführung besteht aus einer Person.
    2. Der Verein wird durch den/die Geschäftsführer/in gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    3. Der/die die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand für die Dauer von 2 Jahren ernannt.
    4. Dem/der Geschäftsführer/in obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Vereins mit sich bringt. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, der Satzung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes.
    5. Er/Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. a) Aufstellen von Jahresvoranschlag, Jahresabschluss und Jahresrechnung
    1. b) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche und Projekte des Vereins
    1. c) Einstellung von Personal zur Durchführung von Projektaufgaben und Festlegung von deren Vergütung entsprechend der jeweiligen Projektmittel.
    6. Der/die Geschäftsführer/in hat Anspruch auf die im Anstellungsvertrag vereinbarte Vergütung ihrer Tätigkeit.

§ 12 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
    2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
    3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Eine solche Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen werden.
    2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand einen solchen Beschluss gefasst hat oder von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
    3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Der Paritätische Nordrhein-Westfalen“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.09.2015 beschlossen.

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